241.1
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Betreibungskreis
I. Betreibungsamt
Art. 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Betreibungskreis
1. Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.
2. Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
3. Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.