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241.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Betreibungskreis

I. Betreibungsamt
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Art. 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Betreibungskreis

1. Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.

2. Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.

3. Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.

Betreibungskreis Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs →

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