Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

3. Abschnitt: Vorschüsse
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Art. 9 Gebührenordnung

1. Der Vermittler ist berechtigt, einen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen zu verlangen.

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