233.3
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
3. Abschnitt: Vorschüsse
Art. 9 Gebührenordnung
1. Der Vermittler ist berechtigt, einen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Auslagen zu verlangen.