Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

3. Abschnitt: Vorschüsse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gebührenordnung

1. Die Einschreibgebühr wird nicht erhoben, wenn

a) ein kostenloses Verfahren vorgeschrieben ist,

b) der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

c) eine Gemeinde, der Kanton oder der Bund als Kläger auftritt.

2. Die Vorschusspflicht der Parteien richtet sich im übrigen nach Art. 79 ZPO.

← Art. 7 Gebührenordnung Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung) Art. 9 Gebührenordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →