233.3
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
3. Abschnitt: Vorschüsse
Art. 8 Gebührenordnung
1. Die Einschreibgebühr wird nicht erhoben, wenn
a) ein kostenloses Verfahren vorgeschrieben ist,
b) der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
c) eine Gemeinde, der Kanton oder der Bund als Kläger auftritt.
2. Die Vorschusspflicht der Parteien richtet sich im übrigen nach Art. 79 ZPO.