233.3
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gebührenordnung
1. In Zivil- und Strafsachen hat jede Partei Anspruch auf unentgeltliche Zustellung des begründeten Urteils.