Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gebührenordnung

1. In Zivil- und Strafsachen hat jede Partei Anspruch auf unentgeltliche Zustellung des begründeten Urteils.

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