233.3
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gebührenordnung
1. Die nebenamtlichen Gerichtspräsidenten und Einzelrichter haben Anspruch auf die von ihnen erhobenen Gebühren; ebenso die Vermittler, sofern die Gemeinde keine andere Regelung trifft. Im übrigen fallen die Rechtskosten in die Staatskasse.