Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 42bis Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42bis Gebührenordnung

1. Der Regierungsrat kann die in dieser Verordnung enthaltenen Ansätze periodisch der Teuerung anpassen.

← Art. 35 Gebührenordnung Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung) Art. 43 Gebührenordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →