Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gebührenordnung

1. Bestehen für eine Entscheidgebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie nach der Bedeutung des Geschäfts, der Grösse des Zeitaufwands, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien und der Art ihrer Prozessführung zu bemessen. Art. 80 Abs. 3 ZPO bleibt vorbehalten.

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