233.3
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gebührenordnung
1. Bestehen für eine Entscheidgebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie nach der Bedeutung des Geschäfts, der Grösse des Zeitaufwands, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien und der Art ihrer Prozessführung zu bemessen. Art. 80 Abs. 3 ZPO bleibt vorbehalten.