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233.3 CH-AR

Art. 35 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

6. Abschnitt: Auslagen
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Art. 35 Gebührenordnung

1. Zeugen sind angemessen zu entschädigen, wobei ihr allfälliger Verdienstausfall und ihre Barauslagen zu berücksichtigen sind.

2. Experten sind nach der geleisteten Arbeit und der Bedeutung der Streitsache zu entschädigen.

3. Wird die Forderung eines Zeugen oder Experten vom Richter als übersetzt bezeichnet, so ist dem Rechnungssteller Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. Hierauf fällt der Richter einen Entscheid, der zu begründen ist. Der Entscheid kann bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden.

4. Im Strafuntersuch gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Entscheide des Verhöramtes betreffend übersetzte Forderungen sind bei der Staatsanwaltschaft anzufechten, welche endgültig entscheidet.

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