233.3
CH-AR
Art. 34 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
6. Abschnitt: Auslagen
Art. 34 Gebührenordnung
1. Auslagen sind alle Ausgaben, die infolge einer amtlichen Verrichtung entstehen, wie namentlich Publikationskosten, Zeugen- und Expertenentschädigungen, Kosten für polizeiliche Verrichtungen und Untersuchungshäftlinge.
2. Die Fahrtenentschädigungen sind nach den effektiven Ausgaben oder nach der Verordnung über Taggelder und Spesen zu berechnen.