Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 34 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

6. Abschnitt: Auslagen
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Art. 34 Gebührenordnung

1. Auslagen sind alle Ausgaben, die infolge einer amtlichen Verrichtung entstehen, wie namentlich Publikationskosten, Zeugen- und Expertenentschädigungen, Kosten für polizeiliche Verrichtungen und Untersuchungshäftlinge.

2. Die Fahrtenentschädigungen sind nach den effektiven Ausgaben oder nach der Verordnung über Taggelder und Spesen zu berechnen.

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