Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 31 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
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Art. 31 Gebührenordnung

1. Das Jugendgericht erhebt folgende Gebühren

a) Beschluss oder nachträgliche richterliche Anordnung: Fr. 20.- bis Fr. 200.-

b) Urteil oder Vorentscheid: Fr. 20.- bis Fr. 500.-

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