233.3
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gebührenordnung
1. Gebühren sind ein Entgelt für amtliche Verrichtungen.
2. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind in der Gebühr für Verfügungen und Entscheide der richterlichen Behörden sämtliche Kosten, insbesondere für Einschreibung, Korrespondenzen inkl. Porti, Telefone, Vorladungen, Fotokopien und Abschriften, Einvernahmen und Begründung inbegriffen. Die Auslagen können zusätzlich zur Gebühr in Rechnung gestellt werden.
3. In der Gebühr für Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden sind die Kosten für die Abschriften und die Zustellung inbegriffen.