Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 29 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
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Art. 29 Gebührenordnung

1. Das Kantonsgericht und das Obergericht erheben folgende Gebühren

a) Beschluss, nachträgliche richterliche Anordnung: Fr. 250.- bis Fr. 1 000.-

b) Urteil oder Vorentscheid: Fr. 200.- bis Fr. 5 000.-

2. In besonders aufwendigen Fällen oder wenn Zivilansprüche zu beurteilen sind, können die Gebühren vervierfacht werden.

3. Sind Zivilansprüche zu beurteilen, die nach den Bestimmungen über die Gebühren in der Zivilrechtspflege (Artikel 14 bis 20) eine höhere Gebühr rechtfertigen, so kann diese zur Anwendung gelangen.

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