Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 28 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Gebührenordnung

1. Der Einzelrichter erhebt eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 2'000.-.

2. In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr verdreifacht werden.

← Art. 27 Gebührenordnung Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung) Art. 29 Gebührenordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →