233.3
CH-AR
Art. 28 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
Art. 28 Gebührenordnung
1. Der Einzelrichter erhebt eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 2'000.-.
2. In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr verdreifacht werden.