Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 27 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
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Art. 27 Gebührenordnung

1. Der Jugendanwalt erhebt folgende Gebühren

a) Straf- oder Überweisungsverfügung: Fr. 20.- bis Fr. 400.-

b) nachträgliche richterliche Anordnung oder Vollzugsverfügung: Fr. 20.- bis Fr. 100.-

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