Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 26 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
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Art. 26 Gebührenordnung

1. Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren

a) Überweisungsverfügung: Fr. 10.- bis Fr. 2 500.-

b) Rekursentscheid: Fr. 20.- bis Fr. 1 000.-

c) Vertretung der Anklage vor Gericht: Fr. 100.- bis Fr. 2 000.-

2. In besonders aufwendigen Fällen können die Gebühren verdoppelt werden.

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