Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 25 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
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Art. 25 Gebührenordnung

1. Das Verhöramt erhebt folgende Gebühren

a)-b) * ...

c) * Überweisungs- und Einstellungsverfügung: Fr. 20.- bis Fr. 10 000.-

d) * nachträgliche richterliche Anordnung: Fr. 20.- bis Fr. 500.-

e) * Strafverfügung: Fr. 20.- bis Fr. 2 000.-

f) * Einvernahme, Augenschein: Fr. 20.- bis Fr. 1 000.-

2. In besonders aufwendigen Fällen können die Gebühren verdoppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestansatzes ermässigt werden.

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