Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 24 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - II. Strafrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Gebührenordnung

1. Der Vermittler stellt für die Durchführung eines Vermittlungsvorstands eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 200.- in Rechnung.

2. Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde, so darf der Vermittler für jede weitere aufgewendete Stunde Fr. 100.- berechnen.

3. Für die Verschiebung eines Vermittlungsvorstands kann eine Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 100.- verlangt werden.

← Art. 23 Gebührenordnung Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung) Art. 25 Gebührenordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →