233.3
CH-AR
Art. 23 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
Art. 23 Gebührenordnung
1. Die zum Vollzug von Urteilen zuständigen Behörden erheben für den Vollzugsbefehl Fr. 20.- bis Fr. 500.-.
2. Die Auslagen werden separat in Rechnung gestellt, wobei das Departement Inneres und Sicherheit die Stundenansätze für die Inanspruchnahme der Polizei festsetzt.
3. Vom Gesuchsteller kann ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Vollzugskosten verlangt werden.