Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 21 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
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Art. 21 Gebührenordnung

1. Die Justizaufsichtskommission erhebt folgende Gebühren

a) Entscheid oder Beschluss: Fr. 30.- bis Fr. 1 000.-

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