Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 20 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Gebührenordnung

1. Die Gebühren gemäss Artikel 14 bis 19 können erhöht werden bei einem Streitwert von

a) über Fr. 50 000.- bis Fr. 100 000.- auf das Doppelte

b) über Fr. 100 000.- bis Fr. 250 000.- auf das Dreifache

c) je weiteren Fr. 250 000.- um 100 % des einfachen Ansatzes

2. Sie können auch in anderen besonders aufwendigen Fällen vervierfacht werden.

← Art. 19 Gebührenordnung Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung) Art. 21 Gebührenordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →