233.3
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
Art. 20 Gebührenordnung
1. Die Gebühren gemäss Artikel 14 bis 19 können erhöht werden bei einem Streitwert von
a) über Fr. 50 000.- bis Fr. 100 000.- auf das Doppelte
b) über Fr. 100 000.- bis Fr. 250 000.- auf das Dreifache
c) je weiteren Fr. 250 000.- um 100 % des einfachen Ansatzes
2. Sie können auch in anderen besonders aufwendigen Fällen vervierfacht werden.