Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gebührenordnung

1. Die Rechtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen.

2. Verrichtungen, für die keine Gebühren festgesetzt sind, werden unentgeltlich besorgt.

3. Die Rechtskosten sind nach Massgabe des Prozessrechts den Parteien oder dem Staat aufzuerlegen.

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