Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
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Art. 16 Gebührenordnung

1. Die Einzelrichter des Obergerichts erheben für einen Entscheid oder eine Verfügung eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 2 000.-.

2. In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.- bis Fr. 6 000.- erhoben.

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