233.3
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
Art. 16 Gebührenordnung
1. Die Einzelrichter des Obergerichts erheben für einen Entscheid oder eine Verfügung eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 2 000.-.
2. In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.- bis Fr. 6 000.- erhoben.