233.3
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
Art. 14 Gebührenordnung
1. Die Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben für einen Entscheid oder eine Verfügung eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 1 500.-.
2. In Scheidungssachen wird eine Gebühr von Fr. 500.- bis Fr. 6 000.- erhoben.