Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
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Art. 13 Gebührenordnung

1. Der Vermittler stellt für die Durchführung eines Vermittlungsvorstands oder für einen Kostenspruch eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 200.- in Rechnung.

2. Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde, so darf der Vermittler für jede weitere aufgewendete Stunde Fr. 100.- berechnen.

3. Bei einem Streitwert von Fr. 100 000.- und mehr können die Ansätze verdoppelt werden.

4. Für die Verschiebung eines Vermittlungsvorstands kann eine Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 100.- verlangt werden.

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