233.3
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
5. Abschnitt: Gebühren - I. Zivilrechtspflege
Art. 13 Gebührenordnung
1. Der Vermittler stellt für die Durchführung eines Vermittlungsvorstands oder für einen Kostenspruch eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 200.- in Rechnung.
2. Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde, so darf der Vermittler für jede weitere aufgewendete Stunde Fr. 100.- berechnen.
3. Bei einem Streitwert von Fr. 100 000.- und mehr können die Ansätze verdoppelt werden.
4. Für die Verschiebung eines Vermittlungsvorstands kann eine Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 100.- verlangt werden.