Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

4. Abschnitt: Rechnungstellung und Einzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gebührenordnung

1. Die nebenamtlichen Einzelrichter in Zivilsachen und die Vermittler besorgen den Einzug der von ihnen erhobenen Kosten selbst. Die übrigen Kosten werden von der kantonalen Gerichtskasse in Rechnung gestellt und eingezogen.

← Art. 11 Gebührenordnung Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung) Art. 13 Gebührenordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →