233.3
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
4. Abschnitt: Rechnungstellung und Einzug
Art. 12 Gebührenordnung
1. Die nebenamtlichen Einzelrichter in Zivilsachen und die Vermittler besorgen den Einzug der von ihnen erhobenen Kosten selbst. Die übrigen Kosten werden von der kantonalen Gerichtskasse in Rechnung gestellt und eingezogen.