Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

4. Abschnitt: Rechnungstellung und Einzug
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Art. 11 Gebührenordnung

1. Die Kosten in Strafverfahren sind für jeden Fall auf einer besonderen Kostennote aufzuzeichnen und in den Entscheid aufzunehmen. Die Kostennote ist den Akten beizulegen.

2. Für einfache Fälle, die nicht zu einer Überweisung an das Kantonsgericht führen, kann die Staatsanwaltschaft abweichende Weisungen erlassen.

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