233.3
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)
4. Abschnitt: Rechnungstellung und Einzug
Art. 10 Gebührenordnung
1. Die Gebühren und Auslagen sind gesondert in Rechnung zu stellen. Auf Verlangen einer Partei sind sie zu detaillieren.