Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

4. Abschnitt: Rechnungstellung und Einzug
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Art. 10 Gebührenordnung

1. Die Gebühren und Auslagen sind gesondert in Rechnung zu stellen. Auf Verlangen einer Partei sind sie zu detaillieren.

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