Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.3 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung)

1. Abschnitt: Geltungsbereich
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Art. 1 Gebührenordnung

1. Diese Verordnung regelt die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts.

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