233.2
CH-AR
Art. 5 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - d) Anpassung an veränderte Verhältnisse
Art. 5 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · d) Anpassung an veränderte Verhältnisse
1. Der Kantonsrat ist befugt, die Ansätze gemäss Art. 3, 4 und 4a veränderten Verhältnissen, insbesondere der Teuerung, anzupassen.