Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
233.2 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - d) Anpassung an veränderte Verhältnisse

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · d) Anpassung an veränderte Verhältnisse

1. Der Kantonsrat ist befugt, die Ansätze gemäss Art. 3, 4 und 4a veränderten Verhältnissen, insbesondere der Teuerung, anzupassen.

← Art. 4a Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen Staatsgebühren a) im Verwaltungsverfahren Art. 13 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →