233.2
CH-AR
Art. 4a Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - c) vor dem Obergericht
Art. 4a Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · c) vor dem Obergericht
1. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5 000.-.
2. Der Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500 000.- um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1 000 000.- um das Dreifache.