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233.2 CH-AR

Art. 4a Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - c) vor dem Obergericht

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Art. 4a Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · c) vor dem Obergericht

1. Das Obergericht erhebt für seine Urteile und Beschlüsse Gebühren bis Fr. 5 000.-.

2. Der Gebührenrahmen erhöht sich bei besonders aufwendigen Fällen oder bei Streitwerten von mehr als Fr. 500 000.- um das Doppelte, bei einem Streitwert von mehr als Fr. 1 000 000.- um das Dreifache.

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