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233.2 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - b) im Rechtsmittelverfahren

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Art. 4 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · b) im Rechtsmittelverfahren

1. Für Verfügungen und Entscheide im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren betragen die Staatsgebühren

a) * vor dem Kantonsrat: Fr. 100.- bis Fr. 3 000.-

b) * vor dem Regierungsrat, vor den Departementen und anderen Verwaltungsbehörden: Fr. 50.- bis Fr. 5 000.-

c) * ...

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