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233.2 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - Staatsgebühren a) im Verwaltungsverfahren

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Art. 3 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · Staatsgebühren a) im Verwaltungsverfahren

1. Für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen werden unter Vorbehalt besonderer Regelungen Staatsgebühren nach folgenden Ansätzen erhoben

a) * vom Kantonsrat: Fr. 100.- bis Fr. 3 000.-

b) * vom Regierungsrat: Fr. 100.- bis Fr. 5 000.-

c) * von den Departementen des Regierungsrates, von kantonsrätlichen und regierungsrätlichen Kommissionen sowie von kantonalen Amtsstellen: Fr. 20.- bis Fr. 5 000.-

d) * ...

Staatsgebühren a) im Verwaltungsverfahren Art. 4 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen →

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