233.2
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - Inkrafttreten
Art. 14 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Es ersetzt das Gesetz vom 25. April 1965 über die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden.
2. Es findet auch auf bereits hängige Verfahren Anwendung.