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233.2 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - Kanzleigebühren

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Art. 13 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · Kanzleigebühren

1. Die Höhe der Kanzleigebühren (Gebühren für Auskünfte, Fotokopien, Legalisationen, Abschriften usw.) wird vom Regierungsrat festgelegt.

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