233.2
CH-AR
Art. 13 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen - Kanzleigebühren
Art. 13 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen · Kanzleigebühren
1. Die Höhe der Kanzleigebühren (Gebühren für Auskünfte, Fotokopien, Legalisationen, Abschriften usw.) wird vom Regierungsrat festgelegt.