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223.1 CH-AR

Art. 9 Verordnung über das Handelsregister - Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

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Art. 9 Verordnung über das Handelsregister · Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung des Bundes in Kraft; sie ersetzt die Verordnung vom 26. Januar 1912 über das Handels- und Güterrechtsregister.

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