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223.1 CH-AR

Art. 8 Verordnung über das Handelsregister - Güterrechtsregister

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Art. 8 Verordnung über das Handelsregister · Güterrechtsregister

1. Das Handelsregisteramt bewahrt das Güterrechtsregister sowie die Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen auf.

2. In das Güterrechtsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungserklärungen kann jedermann Einsicht nehmen; weitergehende Einsichtnahmen werden nur den Beteiligten gewährt.

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