223.1
CH-AR
Art. 8 Verordnung über das Handelsregister - Güterrechtsregister
Art. 8 Verordnung über das Handelsregister · Güterrechtsregister
1. Das Handelsregisteramt bewahrt das Güterrechtsregister sowie die Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen auf.
2. In das Güterrechtsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungserklärungen kann jedermann Einsicht nehmen; weitergehende Einsichtnahmen werden nur den Beteiligten gewährt.