223.1
CH-AR
Art. 6 Verordnung über das Handelsregister - Gebühren und Ordnungsbussen
Art. 6 Verordnung über das Handelsregister · Gebühren und Ordnungsbussen
1. Das Handelsregisteramt erhebt für seine Arbeiten Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister.
2. Für die Beurkundungen des Handelsregisteramtes werden Gebühren in derselben Höhe erhoben, wie sie die Gemeinden gemäss Art. 11 Ziff. 4 des Gebührentarifes für die Gemeinden erheben können.
3. Die Registerführerin bzw. der Registerführer fällt gegen die Beteiligten, die ihrer Eintragungspflicht nicht nachkommen, die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen aus.