Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223.1 CH-AR

Art. 5 Verordnung über das Handelsregister - Veröffentlichung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über das Handelsregister · Veröffentlichung

1. Die Eintragungen im Handelsregister werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

← Art. 4 Verordnung über das Handelsregister Aufgabe Art. 6 Verordnung über das Handelsregister →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →