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223.1 CH-AR

Art. 4 Verordnung über das Handelsregister - Amtshilfe

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Art. 4 Verordnung über das Handelsregister · Amtshilfe

1. Die Gerichte sowie die kantonalen und kommunalen Amtsstellen geben dem Handelsregisteramt von eintragungspflichtigen Tatsachen unverzüglich Kenntnis.

2. Sie unterstützen das Amt bei der Ermittlung und Feststellung eintragungspflichtiger Tatsachen.

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