223.1
CH-AR
Art. 4 Verordnung über das Handelsregister - Amtshilfe
Art. 4 Verordnung über das Handelsregister · Amtshilfe
1. Die Gerichte sowie die kantonalen und kommunalen Amtsstellen geben dem Handelsregisteramt von eintragungspflichtigen Tatsachen unverzüglich Kenntnis.
2. Sie unterstützen das Amt bei der Ermittlung und Feststellung eintragungspflichtiger Tatsachen.