223.1
CH-AR
Art. 3 Verordnung über das Handelsregister - Öffentlichkeit und Einsichtnahme
Art. 3 Verordnung über das Handelsregister · Öffentlichkeit und Einsichtnahme
1. Das Handelsregister ist öffentlich.
2. Die Registerführerin bzw. der Registerführer regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme und die Öffnungszeiten.