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223.1 CH-AR

Art. 3 Verordnung über das Handelsregister - Öffentlichkeit und Einsichtnahme

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Art. 3 Verordnung über das Handelsregister · Öffentlichkeit und Einsichtnahme

1. Das Handelsregister ist öffentlich.

2. Die Registerführerin bzw. der Registerführer regelt die Einzelheiten der Einsichtnahme und die Öffnungszeiten.

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