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222.31 CH-AR

Kanton Appenzell Ausserrhoden 222.31

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Zuständig für die öffentliche Beurkundung von Bürgschaftserklärungen (Art. 493 OR) ist der Gemeindeschreiber, nach den Bestimmungen von Art. 18 ff. EG zum ZGB sowie von Art. 15 der Verordnung für die Gemeindekanzleien.

1. Die Formel für die öffentliche Beurkundung von Bürgschaftserklärungen lautet

2. «Vorstehende Urkunde (eventuell Solidarbürgschaftsverpflichtung) enthält die der unterzeichneten Urkundsperson mitgeteilte Willenserklärung von ............................. Sie wurde von diesem in Gegenwart der Urkundsperson auf eigenes Verlangen selbst gelesen, daraufhin in allen Teilen genehmigt und mit derselben unterzeichnet.

Ort und Zeit .....................

Die Urkundsperson: .....................(pers. Unterschrift), Gemeindeschreiber.»

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