222.218
CH-AR
Art. 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Überstunden
II. Arbeits- und Ruhezeit
Art. 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Überstunden
1. Überstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden.
2. Überstunden sind im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb eines Jahres durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu vergüten.