222.218
CH-AR
Art. 7 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Ruhezeit
II. Arbeits- und Ruhezeit
Art. 7 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Ruhezeit
1. Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
2. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr besteht Nachtruhe. In dieser Zeit wird keine Arbeitszeit geplant.