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222.218 CH-AR

Art. 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Pausen

II. Arbeits- und Ruhezeit
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Art. 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Pausen

1. Die Arbeit ist um die Mitte der Arbeitszeit durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen

a) eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;

b) eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;

c) eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

2. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.

3. Während der Pause dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen das Haus verlassen, stehen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leisten keine Rufbereitschaft.

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