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222.218 CH-AR

Art. 5 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Arbeitszeit

II. Arbeits- und Ruhezeit
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Art. 5 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Arbeitszeit

1. Die wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel 45 Stunden nicht übersteigen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens neun Stunden und soll in der Regel um 19.30 Uhr beendet sein. Präsenzzeit, Rufbereitschaft und Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

2. Als Präsenzzeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Haushalt des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder der zu betreuenden Person aufhält und sich dieser zur Verfügung halten muss, ohne dass ein Arbeitseinsatz erfolgt.

3. Als Rufbereitschaft gilt die Zeit, während der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausserhalb des Hauses jederzeit gewährleisten muss, erreichbar zu sein.

4. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeiten im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, werden je Arbeitstag mindestens sieben Stunden Arbeitszeit oder die Hälfte der vereinbarten Präsenzzeit beziehungsweise Rufbereitschaft angerechnet. Wird ein halber freier Tag bezogen, werden mindestens dreieinhalb Stunden Arbeitszeit angerechnet und höchstens fünf Stunden Arbeitszeit geleistet.

5. Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen und ihre Arbeit im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung erbringen, nur für Präsenzzeit oder Rufbereitschaft anzustellen.

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