222.218
CH-AR
Art. 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Geteilte Verantwortung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Geteilte Verantwortung
1. Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgeber oder die formelle Arbeitgeberin und eine zu betreuende Person das Weisungsrecht teilen, sind beide für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich. Sie haften solidarisch.