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222.218 CH-AR

Art. 36 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Abgangsentschädigung

IX. Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 36 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Abgangsentschädigung

1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ab dem 50. Altersjahr nach 20 oder mehr Dienstjahren Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung

a) 20-25 Dienstjahre: 2 Monatslöhne

b) 26-30 Dienstjahre: 3 Monatslöhne

c) 31-35 Dienstjahre: 4 Monatslöhne

d) 36-40 Dienstjahre: 5 Monatslöhne

e) über 40 Dienstjahre: 6 Monatslöhne

2. Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser oder diese durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.

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