222.218
CH-AR
Art. 34 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Probezeit
IX. Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 34 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Probezeit
1. Die Probezeit beträgt ein Monat.
2. Bei einer auf weniger als drei Monate befristeten Vertragsdauer beträgt die Probezeit eine Woche und bei einer auf weniger als sechs Monate befristeten Vertragsdauer beträgt die Probezeit zwei Wochen.