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222.218 CH-AR

Art. 33 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Überstunden

VIII. Jugendliche
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Art. 33 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Überstunden

1. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen nicht zu Überstundenarbeit eingesetzt werden.

2. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr zu Überstundenarbeit eingesetzt werden.

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