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222.218 CH-AR

Art. 32 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Arbeits- und Ruhezeit

VIII. Jugendliche
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Art. 32 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen · Arbeits- und Ruhezeit

1. Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeitszeit ist allfällige Überstundenarbeit anzurechnen.

2. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen nur zwischen 6 Uhr bis 20 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren zwischen 6 Uhr bis 22 Uhr beschäftigt werden.

3. Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

4. Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden.

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